Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Stelle, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn
Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer öffentlich, entweder allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Versteigerer müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze
Unter den gleichen Voraussetzungen kann zuständige Stelle auch Auflagen nachträglich aufnehmen, ändern und ergänzen.
Keine
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Für Versteigerer gelten eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung). Zu diesen gehören beispielsweise Pflichten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Verpflichtung zur Buchführung.
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV)
18.03.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg