Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,
Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.
keine
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
keine
Den Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
Gaststättenverordnung (GastVO)
§ 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)
16.07.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
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