Die den Schulbetrieb ergänzenden Betreuungsangebote für Schulkinder im Grundschulalter unterscheiden sich von Schule zu Schule. Sie richten sich nach dem bestehenden Bedarf.
Mögliche Formen sind:
Tipp: Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot an einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen, Gemeinden, Städten oder Schulsekretariaten. Informieren können Sie sich auch auf der Homepage der jeweiligen Schule.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob die Grundschule Ihres Kindes die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) beschlossen, das am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027.
Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist.
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Monatliche Beiträge: unterschiedlich, je nach Träger der Betreuungseinrichtung und dem Angebot (z. B. Mittagessen, Freizeitangebot)
keine
Die Angaben dienen der Information. Die Anmeldung für die Betreuung erfolgt im Rahmen eines Vertragsabschlusses zwischen den Personensorgeberechtigten des Kindes und dem jeweiligen Einrichtungsträger.
05.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg
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