Sie können Waren innerhalb der Reisefreimengen abgabenfrei mitbringen.
Alkohol und alkoholhaltigen Getränken
Arzneimittel
Kraftstoffe
andere Waren
Allgemeine Voraussetzungen:
Überschreiten Sie die Reisefreimenge, müssen Sie die Waren bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden.
Gebiete mit Zoll-Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Auch hier gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten.
Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:
Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU.
Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:
Karte und eine Liste der Hauptzollämter
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesfinanzministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.02.2020 freigegeben.
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