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Bezahlung und Anstellung von Trainern und Übungsleitern

Nebentätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger sind steuerbegünstigt, wenn sie für eine steuerbegünstigte Organisation geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Vergütungen dafür sind bis zu 3.000 Euro im Jahr (bis 31.12.2021 2.400 Euro) steuerfrei. Die sogenannte Übungsleiterpauschale wird gewährt für

  • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

Sofern Sie als Amateursportlerin oder Amateursportler als Übungsleitung, Trainier, Aufsichtsperson oder Jugendleitung von Jugendmannschaften tätig sind, haben Sie für diese Tätigkeit einen Anspruch auf Berücksichtigung der sog. Übungsleiterpauschale.

Erhalten Sie als Amateursportlerin oder Amateursportler Zahlungen für Ihre Spieltätigkeit, erhalten Sie keine Üblungsleiterpauschale. Diese Zahlungen unterliegen in der Regel dem pauschalen oder regulären Lohnsteuerabzug (Steuerklasse).

Ehrenamtspauschale

Wird eine nebenberufliche Tätigkeit zwar im Dienst oder im Auftrag eines steuerbegünstigten Vereins ausgeübt, erfüllt sie jedoch nicht die oben genannten Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840,00 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale). Begünstigte Tätigkeiten sind:

  • Vorstand, Kassierer
  • Platz- oder Gerätewart
  • Bürokraft
  • Reinigungskraft

Nicht begünstigt sind:

  • Amateursportler
  • Helfer beim Vereinsfest
  • Helfer Altmaterialsammlung

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

23.11.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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