Flurneuordnungen beziehungsweise Flurbereinigungen sind landwirtschaftlich geprägte und agrarstrukturell orientierte Maßnahmen, die dazu dienen, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern.
Daneben werden sie auch eingesetzt, um den ländlichen Raum ganzheitlich strukturell weiterzuentwickeln.
Mit der Flurneuordnung bietet sich die einzigartige Chance, ökonomische und ökologische Interessen in Einklang zu bringen.
Flurneuordnungen können in verschiedenen Arten durchgeführt werden.
Regelflurbereinigung
Die Regelflurbereinigung ist der Standardfall einer Flurneuordnung. Mit diesem Verfahren werden umfassende Lösungen und Hilfen bei der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, sowie der Wirtschafts-, Wohn- und Erholungsfunktion der ländlichen Räume gesucht.
Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensumfeldes wie die Schaffung eines ländlichen Wegenetzes, der Dorfentwicklung, der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege können realisiert werden.
Der Vorteil liegt in der zeitlichen und räumlichen Konzentration aller Maßnahmen zur Erreichung agrar-, umwelt- und raumordnungspolitischer Ziele.
Unternehmensflurneuordnung
Unternehmensflurneuordnungen werden angeordnet, wenn durch Großbaumaßnahmen (Unternehmen), wie Straßen, Bahntrassen, Hochwasserschutz ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden.
Dabei soll der entstehende Landverlust auf einen größeren Teil von Eigentümern verteilt und Nachteile für die allgemeine Landeskultur (Durchschneidungsschäden) vermieden werden.
Voraussetzung: Für das Unternehmen wird zuvor eine Planfeststellung durchgeführt und das Verfahren durch die zuständige Enteignungsbehörde beantragt.
Die Kosten des Verfahrens und für die Behebung der Durchschneidungsschäden trägt der Unternehmensträger.
Für das vom Unternehmen benötigte Land und für die entstehenden Nachteile wird eine Geldentschädigung geleistet.
Vereinfachte Flurbereinigung
Vereinfachte Flurneuordnungsverfahren werden angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, vor allem Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Dorfentwicklung, des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.
Daneben können Nachteile für die allgemeine Landeskultur beseitigt, Landnutzungskonflikte aufgelöst und Neuordnungen des Grundbesitzes in Weilern oder kleinen Gemeinden durchgeführt werden.
Die Vereinfachung liegt hauptsächlich darin, dass von der Aufstellung eines Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen abgesehen werden kann.
Beschleunigte Zusammenlegungen
Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur raschen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft oder zur Durchführung notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ohne dass ein neues Wegenetz und sonstige größere Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung zunächst erforderlich sind.
Die Zusammenlegung erfolgt nach Möglichkeit durch Tausch ganzer Grundstücke und wird in der Regel vereinbart.
Im Schwarzwald werden beschleunigte Zusammenlegungen als Schwarzwaldverfahren durchgeführt. Dabei können folgende Ziele erreicht werden:
Freiwilliger Landtausch
Beim freiwilligen Landtausch werden Grundstücke zwischen einigen wenigen Grundstückseigentümern freiwillig ausgetauscht.
Meist wird dieses Verfahren angewandt, um eine geringe Besitzzersplitterung zu beheben, wenn Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen nur in unwesentlichem Umfang notwendig sind.
weitere Verfahrensarten
Spezielle Anwendungen ergeben sich für Wald-, Dorf- und Reblagen:
Freiwilliger Nutzungstausch
Der freiwillige Nutzungstausch ist ein Instrument zur Verbesserung der Agrarstruktur. Er ist kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
Auf rein freiwilliger Basis können Wirtschaftsflächen (Eigentum oder Pacht) unter den Landwirten getauscht werden. Dabei werden neue langfristige Pachtverträge (zehn Jahre) abgeschlossen.
Das Eigentum an den Grundstücken bleibt unverändert.
Informationsmaterial und Broschüren (PDF)
Stand: 18.12.2023
Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
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