Eine Unterhaltszahlung nach einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll den Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, aufrechterhalten.
Der jeweilige Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person und nach der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person.
Sehr problematisch sind die Fälle, in denen eine unterhaltspflichtige Person beispielsweise Zahlungen verweigert oder ihre Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert.
Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts für Minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle.
Kindesunterhalt
Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft weiterhin eine Unterhaltspflicht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung.
Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern ("Wechselmodell"), müssen sich in der Regel auch beide Elternteile an dem Barunterhalt beteiligen.
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen.
Unterhalt für den Partner oder die Partnerin
Sie können nach der Scheidung beiziehungsweise Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen?
Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner oder der Partnerin.
Dieser Anspruch besteht schon mit dem Getrenntleben. Sind Sie sich nicht über die Zahlung einig, sollte die unterhaltspflichtige Person schon zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden,
Nach der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft haben Sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlung wenn
Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach Ihrem Lebensbedarf und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person.
Wenn sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich verändern (z.B. zehn Prozent Abweichung), ist es möglich, eine frühere gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts abändern zu lassen.
Der Unterhaltsanspruch kann je nach Einzelfall herabgesetzt beziehungsweise zeitlich begrenzt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre.
In die Bewertung miteinfließen müssen
Sie können mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vereinbarungen treffen, in denen sie
Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen wird, müssen Sie durch einen Notar oder durch eine Notarin beurkunden lassen.
§§ 1570 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhaltstatbestände)
Stand: 18.06.2024
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg
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