Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daher liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im Normalfall weiterhin bei den leiblichen Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (z.B. die Erziehung, Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes.
Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen:
Über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehende Entscheidungen müssen in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern, der Pflegefamilie und dem Jugendamt getroffen werden. Beispiele:
Hinweis: Als Pflegefamilie können Sie auch beantragen, dass Ihnen das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge überträgt, wenn das Kind für längere Zeit in Ihrer Familie lebt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Eltern. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern das Sorgerecht auch ganz oder teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger oder Vormund bestellt werden. Als Ergänzungspfleger oder Vormund kommen auch die Pflegeeltern in Betracht.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 17.03.2021 freigegeben.
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