Heimtiereinreise aus gelisteten Drittländern
Gelistete Drittländer sind Länder, in denen die Tollwutsituation bekannt und unter Kontrolle ist.
Für den Großteil der EU-Staaten gelten bei Wiedereinreise aus einem gelisteten Drittland die gleichen Bedingungen wie für die Einreise aus einem anderen EU-Staat:
- maximal 5 Heimtiere pro Person
- Heimtierausweis bei Wiedereinreise, sonst Tiergesundheitsbescheinigung
- Kennzeichnung (Mikrochip, seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Heimtiere verpflichtend)
- gültige Tollwutimpfung (Impfung mindestens 21 Tage vor dem geplanten Grenzübertritt, Mindestalter der Tiere bei Impfung 12 Wochen)
- schriftliche Erklärung, dass die Verbringung nicht dem Verkauf oder der Abgabe des Tieres dienen soll
- beim Zwischenstopp in nicht gelisteten Drittländern zusätzlich eine Selbsterklärung der begleitenden Person, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Transportmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat
- für Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich: zusätzlich Behandlung gegen Bandwurm (Echinococcus multiloccularis)
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
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