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Neckar-Odenwald-Kreis: Grundwasser-Situation ist angespannt – „Wasserentnahmen auf das unbedingt notwendige Maß beschränken“

Neckar-Odenwald-Kreis. Infolge der anhaltenden Trockenperiode ist die Grundwasser-Situation im Kreis angespannt. Darüber und über die wasserrechtlichen Rahmenbedingungen informiert das Landratsamt als Untere Wasserbehörde. „Der Grundwasserstand unterliegt immer natürlichen Schwankungen, die vor allem von den jahreszeitlich unterschiedlichen Niederschlagsmengen und daraus resultierenden unterschiedlichen Grundwasserneubildungsraten geprägt wird“, erklärt Claudia Freudenmann, Mitarbeiterin der Unteren Wasserbehörde im Neckar-Odenwald-Kreis. „Die Auswirkungen des sinkenden Grundwasserspiegels sind eindeutig“, berichtet Freudenmann und spricht von „Quellen und Bachläufen, die vom Grundwasser gespeist werden, über die Sommermonate nun aber trockenfallen“. Gerade in der aktuell anhaltenden Hitzeperiode ist zudem der Wasserbedarf der Bevölkerung, welcher ebenfalls zum Teil über regionale Grundwasservorkommen gedeckt wird, besonders groß.

Da keine Entspannung der Situation in Form von ergiebigen Niederschlägen in Aussicht steht, appelliert das Landratsamt an die Bevölkerung, die Entnahme von Grundwasser, beispielsweise über private Gartenbrunnen, Quellfassungen, aber auch in Form von Leitungswasser auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dazu gehört auch der Verzicht auf die Bewässerung von Rasenflächen. Gemüse- oder Zierbeete sollten nicht täglich gegossen werden. Wenn möglich sollte das Gießen mit gesammeltem Regenwasser und in den Abend- und Morgenstunden erfolgen, da so der Grad der Verdunstung geringer ist. Die direkte Bewässerung per Tröpfchenbewässerung oder das Gießen mittels Gießkanne oder zielgerichtet per Schlauch hilft zudem, Wasser zu sparen.

Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser (beispielsweise Brunnen, Gartenbrunnen, Quellen) im Zuge des Gemeingebrauchs nur für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck sowie für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke zulässig ist. Dabei dürfen sich infolge der Entnahme keine nachteiligen Auswirkungen für den Wasserhaushalt ergeben. Wasserentnahmen, die darüber hinausgehen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde. Die Errichtung von Brunnen ist immer genehmigungspflichtig.

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