Rückkehr zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
Von Montag, 29. Juni 2020, an sollen alle Kinder wieder regelmäßig ihre Kitas und die Kindertagespflege besuchen können. Grundlage für die Öffnung der Kitas und Kindertagespflege für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen sind die vorläufigen Ergebnisse der Kinderstudie.
Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (PDF)
Von 29. Juni 2020 an können alle Kinder an Grundschulen unter Pandemiebedingungen wieder regelmäßig ihre Schule besuchen. Die Kinderstudie der Universitätsklinika ermöglicht eine weitere Öffnung der Grundschulen und damit einen weiteren Schritt der schulischen Normalität.
Konzept zur Rückkehr zu einem Regelbetrieb an Grundschulen unter Pandemiebedingungen (PDF)
Kindergärten - eingeschränkter Regelbetrieb
Die Richtlinien zum eingeschränkten Regelbetrieb wurden am Montag, den 18. Mai 2020 gemeinsam von der Stadt Buchen, den Kindergartenleiterinnen sowie Vertreterinnen und Vertretern der kath. und ev. Kindergartenträger erarbeitet und finden ab sofort einheitlich im Stadtgebiet Anwendung.
Weiterhin gelten die Kriterien zur erweiterten Notbetreuung wie bisher. Hier können Sie das "Anmeldeformular Notbetreuung Kindergarten24.27 KB" herunterladen.
Kindergärten - Ergänzende Richtlinien zur Inanspruchnahmen der „eingeschränkten Regelbetreuung“ der kirchlichen Kindergärten im Stadtgebiet Buchen
Auf Basis der aktuell geltenden Corona-Vorordnung in der Fassung vom 18. Mai 2020 gelten folgende Regelungen für die Aufnahme von Kindern in die erweiterte Notbetreuung:
- Beide Erziehungsberechtigte sind in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt
Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
- einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beiträgt oder
- eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen
und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind.
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um allen Kindern die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,
1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist,
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder
3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
Die Gemeinde entscheidet über die Aufnahme dieser Kinder nach pflichtgemäßem Ermessen. Kinder, die aufgrund der geltenden Vorgaben der Corona-Verordnung bereits berechtigt gewesen wären an der Notbetreuung teilzunehmen (beide Elternteile oder der/die Alleinerziehende beschäftigt in Bereichen der kritischen Infrastruktur) haben weiterhin Vorrang vor diesem erweiterten Personankreis.
Anmeldung Notbetreuung Kindergarten24.27 KB
Diese Datei ist im Bedarfsfall auszudrucken und schnellstmöglich bei der Stadt Buchen, Frau Anne Rottermann, Telefon 06281 31-123, This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. einzureichen. Weiterhin ist von Arbeitgeberseite eine Bestätigung zu erstellen, die sich inhaltlich mit der Bedarfsanmeldung deckt.
Es werden folgende Varianten einer Betreuung in konstant zusammen gesetzten Gruppen angeboten:
a) Betreuung an fünf Wochentagen oder
b) Betreuung an 2,5 Wochentagen (d.h. Kinder besuchen die Einrichtung an zwei festen Tagen in der Woche sowie zweiwöchentlich an einem weiteren dritten Tag; zur Auswahl der Tage werden zwei Alternativen durch die Einrichtungen verbindlich vorgegeben).
Ein nachträglicher Wechsel der Betreuungsgruppe bzw. ein Tausch mit anderen Familien ist u.a. aus Gründen der Durchmischung und des Infektionsschutzes nicht zulässig.
Der Elternbeitrag bei Buchung des Modells a) beträgt 100 % des vertraglich vereinbarten Elternbeitrages, bei Buchung des Modells b) sind 50 % des Elternbeitrages zu zahlen. Eine Abrechnung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme erfolgt nicht.
Darüberhinausgehende Betreuungskapazitäten werden für den eingeschränkten Regelbetrieb zur Verfügung gestellt und unter Vorbehalt vergeben. Diese „Restkapazitäten“ werden jedoch nicht ausreichend sein, um 100%, also allen bereits vor der Corona-Krise betreuten Kindern in der praktischen Umsetzung auch tatsächlich eine zeitweise Betreuung anbieten zu können. Aus diesem Grund bedarf es hierbei einer Priorisierung der Sachverhalte. Folgende Aspekte finden Anwendung (Aufzählung nicht abschließend):
- Vorschulkinder,
- beide Erziehungsberechtigte oder der/die Alleinerziehende/r beschäftigt (inkl. Home-Office),
- Kinder mit besonderen Förderbedarfen,
- ein Elternteil beschäftigt.
Zur Ermittlung der Bedarfe erfolgt eine Abfrage durch die Einrichtungen bei den Eltern. Der Elternbeitrag bei Buchung der Betreuung an fünf Wochentagen beträgt 100 %, bei Buchung an 2,5 Wochentagen beträgt er 50 % des vertraglich vereinbarten Elternbeitrages. Eine Abrechnung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme erfolgt nicht. Auch hier gilt, dass ein nachträglicher Wechsel der Betreuungsgruppe oder Tausch mit anderen Familien u.a. aus Gründen der Durchmischung und des Infektionsschutzes nicht zulässig ist.
Bitte beachten Sie, dass Kinder mit Anspruch auf die erweiterte Notbetreuung Vorrang bei der Vergabe der Betreuungsplätze haben und dass der Infektionsschutz immer Priorität hat.
Die konkreten Abstimmungen erfolgen mit den Kindergartenleitungen.
Auf den Elternbrief vom 18. Mai 2020, der über die Kindertageseinrichtungen an die Eltern verschickt wurde, wird ausdrücklich verwiesen. Informationen, wie genau der Ablauf in der Kindertageseinrichtung sein wird, die ihr Kind besucht, erhalten Sie direkt von ihrer Einrichtung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die betreffende Einrichtung.
Notbetreuung Schulen
Sehr geehrte Eltern,
ab 27. April 2020 werden in die Notbetreuung in den Schulen auch Schüler der siebten Klasse einbezogen (bisher nur bis zur 6. Klasse).
Darüber hinaus sollen auch Eltern, bei denen beide Elternteile aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf ihres Arbeitgebers haben, diese in Anspruch nehmen können.
Neu ist damit, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Elternteile bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Außerdem bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Anspruch auf Notbetreuung
Weiterhin gilt, dass folgende Kinder Anspruch auf eine Notbetreuung haben, deren alleinerziehendes Elternteil oder beide Eltern in Berufen arbeiten, die wichtig für die Grundversorgung sind:
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertragunterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen-und Suchtberatungsstellen,
3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
5. Rundfunk und Presse,
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien-verkehr eingesetzt werden,
7. das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie
8. das Bestattungswesen.
Die endgültige Entscheidung über die tatsächliche Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem der genannten Bereichen obliegt der Ortspolizeibehörde der Stadt Buchen!
SchülerInnen der Klassen 1 - 7
Falls Ihr Kind bisher nicht berechtigt ist die Notbetreuung (beide Elternteile sind nicht in kritischen Berufen beschäftigt) zu besuchen könnten Sie Ihr Kind frühestens ab dem 27.04.2020 notbetreuen lassen. Hierzu ist erforderlich, dass beide Erziehungsberechtigten einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für ihre/n Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Zudem müssen Sie im Antrag bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Die Bestätigungen der Arbeitgeber, die Sie als unabkömmlich erklären müssen zudem Ihre zeitlichen Beschäftigungsumfänge enthalten und sind schnellstmöglich bei der Stadt Buchen einzureichen.
Zudem weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen um alle aufgrund dieser Möglichkeit teilnahmeberechtigten Kindern die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen vorrangig die Kinder aufzunehmen sind, bei denen
1. einer der Erziehungsberechtigten oder der/die Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist oder
2. Kinder, bei denen das Kindeswohl gefährdet ist oder
3. Kinder die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.
Die Gemeinde entscheidet über die Aufnahme dieser Kinder nach pflichtgemäßem Ermessen. Kinder, die aufgrund der geltenden Vorgaben der Corona-Verordnung bereits berechtigt gewesen wären an der Notbetreuung teilzunehmen (beide Elternteile oder der/die Alleinerziehende beschäftigt in Bereichen der kritischen Infrastruktur) haben weiterhin Vorrang vor diesem erweiterten Personankreis.
Anmeldung Notbetreuung Schule24.80 KB
Diese Datei ist im Bedarfsfall auszudrucken und schnellstmöglich bei der Stadt Buchen, Frau Anne Rottermann, Telefon 06281 31-123, This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. einzureichen. Weiterhin ist von Arbeitgeberseite eine Bestätigung zu erstellen, die sich inhaltlich mit der Bedarfsanmeldung deckt.
Erhebung von Elternbeiträgen für die Monate April und Mai 2020
Folgende einheitliche Vorgehensweise zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Monate April und Mai 2020 wurde beschlossen:
Elternbeiträge Kindergarten April und Mai 2020
Die Stadt Buchen hat in Abstimmung mit den kirchlichen Trägern der Kindergärten festgelegt, dass die Elternbeiträge für die Monate April und Mai 2020 ausgesetzt werden. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Aussetzung weder um einen Erlass noch um einen Verzicht auf den Anspruch gemäß der vertraglichen Vereinbarung handelt. Mit der Aussetzung des Beitrages möchten wir Sie und Ihre Familien in der schwierigen Zeit unterstützen und nicht noch mit weiteren Sorgen belasten.
Eine abschließende Entscheidung über die Erhebung des Beitrages wird zu einem späteren Zeitpunkt dann getroffen, wenn alle vordringlichen Arbeiten erledigt sind.
Die betroffenen Eltern werden von den einzelnen Kindergärten informiert.
Bitte beachten Sie, dass die Beitragserhebung nicht ausgesetzt wird, sofern Sie die Notbetreuung in Anspruch genommen haben.
Elternbeiträge kommunale Betreuungsangebote und Eigenanteil Schülerbeförderung
Die Stadt Buchen wird die Monatsbeiträge für April und Mai 2020 für kommunale Betreuungsangebote sowie für den Eigenanteil der Schülerbeförderung aussetzen. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Aussetzung weder um einen Erlass noch um einen Verzicht auf den Anspruch gemäß der vertraglichen Vereinbarung handelt. Mit der Aussetzung des Beitrages möchten wir Sie und Ihre Familien in der schwierigen Zeit unterstützen und nicht noch mit weiteren Sorgen belasten.
Eine abschließende Entscheidung über die Erhebung des Beitrages wird zu einem späteren Zeitpunkt dann getroffen, wenn alle vordringlichen Arbeiten erledigt sind.
Bitte beachten Sie, dass die Beitragserhebung nicht ausgesetzt wird, sofern Sie die Notbetreuung in Anspruch genommen haben. In diesem Fall wird der Beitrag von Ihrem Konto abgebucht bzw. wir bitten Sie die Überweisung auf das Konto der Stadtkasse Buchen vorzunehmen.
Schülertickets (MAXX-Tickets)
Land ersetzt Elternanteil an nicht genutzten Schülertickets
Die Landtagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und CDU sowie das Verkehrs- und das Finanzministerium haben eine Lösung vereinbart, um die Familien von den Kosten für nicht genutzte Schüler-Abos während der Corona-Pandemie zu entlasten. Weil die Tickets von Mai bis zu den Pfingstferien von den meisten Schülerinnen und Schülern kaum oder nur wenig genutzt werden konnten, sollen die Familien bis zu den Sommerferien von zwei Monatsraten ihrer selbst zu zahlenden Kostenanteile ent-lastet werden. Vorgesehen ist, dass zwei Monatsraten der Abos nicht abgebucht wer-den, sofern die Abos nicht gekündigt wurden. In welchem Monat die Abbuchung aus-gesetzt wird, kann aus organisatorischen Gründen je nach Verbund variieren. Für diese Entlastung der Familien wendet das Land bis zu 36,8 Mio. Euro auf. Das er-gänzt die unbürokratische Soforthilfe über 200 Millionen Euro für die Städte, Gemein-den und Landkreise.
Gleichzeitig soll mit dieser Maßnahme auch die Einnahmesituation im ÖPNV mit sei-nen zahlreichen mittelständischen Busunternehmen stabilisiert werden. Denn durch diese Unterstützung kann vermieden werden, dass in den kommenden Monaten mit wenig Schultagen die Schüler-Abos teilweise gekündigt werden. Somit ist der Weg frei die Mittel wie geplant zweckgebunden über die Stadt- und Landkreise an die Ver-kehrsverbünde und Verkehrsunternehmen zu reichen.
Verkehrsminister Winfried Hermann, MdL, sagte am Mittwoch zu der Einigung: „Das ist ein wichtiges Signal an die Familien und an die Nahverkehrsbranche, die auf diese Weise vor massiven Einnahmeausfällen geschützt wird. Auch für viele Eltern im Land ist dies von sehr bedeutsam. Sie hatten dankenswerterweise in großer Zahl dem öf-fentlichen Nahverkehr die Treue gehalten und die Abos für die Schülertickets nicht ge-kündigt. Dafür wird das Land den Ausgleich zahlen. Ich danke den beiden Fraktionen für ihre Unterstützung.“
Das Verkehrsministerium hatte Ende März die Eltern, deren Kinder seit der Schlie-ßung der Schulen ihre Tickets im Nahverkehr nicht mehr nutzen konnten, darum ge-beten, von Kündigungen der Schüler-Abos abzusehen. Zum damaligen Zeitpunkt wurde bereits zugesagt, dass das Land die Kreise und Kommunen mit einer Sofort-hilfe unterstützt, um einen Ausgleich für die Schülerbeförderung zu schaffen. Eine Kündigungswelle bei den Schülertickets hätte durch Wegfall der Fahrgelderlöse im ÖPNV die Verkehrsunternehmen allen voran die mittelständischen Busunternehmen in große wirtschaftliche Bedrängnis gebracht.
Der verkehrspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Thomas Dörflinger, erklärte: „Wir freuen uns, dass diese Unterstützung jetzt so schnell umgesetzt werden kann. Die zu-nächst diskutierte Lösung über eine Änderung des Landesgemeindeverkehrsfinanzie-rungsgesetzes (LGVFG) hätte eine deutliche Verzögerung bedeutet. Die CDU-Land-tagsfraktion hat daher vorgeschlagen, die Mittel stattdessen unbürokratisch direkt auszuzahlen. So sorgen wir dafür, dass die von der Corona-Krise schwer getroffenen Busunternehmen schnell die Unterstützung bekommen, die sie brauchen. Gleichzeitig entlasten wir die Eltern, die derzeit sehr viel leisten müssen.“
Der verkehrspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Hermino Katzenstein sagte: „Die Grüne Landtagsfraktion hat sich für diese schnelle Hilfe stark gemacht. Wir ent-lasten dadurch unsere Familien, denen in der Corona-Kkrise viel zugemutet wird. Wir unterstützen damit unsere Busunternehmen, die auch in der Corona-Krise den Fahr-plan aufrechterhalten müssen, aber unter enormen finanziellen Einbußen zu leiden haben. Wir sind auf einen funktionierenden öffentlichen Personennahverkehr ange-wiesen, egal ob es der Weg zur Schule, zur Arbeit, zum Einkaufen oder in der Freizeit ist. Es versteht sich von selbst, dass wir den Busunternehmen finanziell unter die Arme greifen.“
Alle Beteiligten dankten den Eltern, die durch die Treue und die Weiterführung der Schülertickets auch ihren Beitrag für den stabilen Nahverkehr nach der Krise geleistet haben.