Gebührenbescheide kommen März/April
Die Gebührenbescheide und somit auch die neuen gelben Berechtigungsnachweise und die Sperrmüllmarken für das Jahr 2020 kommen nach aktueller Planung Ende März/Anfang April. Die alten blauen Berechtigungsnachweise und Sperrmüllmarken behalten bis dahin ihre Gültigkeit.
Auch für Gebührenzahler, die ihre Sperrmüllmarke 2019 bereits verbraucht haben und zu Jahresbeginn anliefern oder eine Sperrmüllabholung beantragen wollen, gibt es eine Lösung: Sperrmüll kann entsprechend dem Kontingent (abhängig von der Größe der Restmülltonne) angeliefert werden. Die Sperrmüllkarte kann ohne Sperrmüllmarke verschickt werden. Die neue Sperrmüllmarke muss dann nach Erhalt unaufgefordert und spätestens bis zum 30. April nachgereicht werden. Geschieht dies nicht, wird der Sperrmüll in Rechnung gestellt. Die Abwicklung bei Anlieferung erfolgt über ein Formular, das an der Waage bereitliegt. Diese Regelung betrifft die Wertstoffhöfe in Buchen und Mosbach (Fa. Inast). Auch Altholz kann ohne den neuen Berechtigungsnachweis angeliefert werden (max. 1x 3 cbm). Hierzu ist bei der Anlieferung ein Formular zu unterschreiben. Dies betrifft die Wertstoffhöhe Buchen, Mosbach und Hardheim.
Grüngutplätze: Kein Kleintierstreu
Auf Grüngutplätzen darf kein Kleintierstreu entsorgt werden. Mineralisches Kleintierstreu ist über die Restmülltonne, kompostierbares Streu (z. B. Sägespäne) kann auch über die Bioenergietonne entsorgt werden. Die KWiN weist ebenfalls darauf hin, dass auf Grüngutplätzen keine Asche, Kohle oder verbranntes Material entsorgt werden darf, dieses muss abgekühlt in den Restmüll. Für Fragen steht das KWiN-Beratungsteam unter 06281 906-0 zur Verfügung.